absolutes Feuerverbot (Waldbrandgefahr)
Waldbrandgefahr
Feuerverbot
Im ganzen Kanton Luzern ist es verboten, im Freien Feuer zu entfachen. Das bedeutet:
- Keine Feuer, auch nicht an Feuerstellen, in Feuerschalen oder Cheminées.
- Kein Grillieren auf Holzkohle- und auf Einweggrills.
- Kein Wegwerfen von Steichhölzern und Raucherwaren.
- Kein Abbrennen von Feuerwerk.
- Kein Steigenlassen von Heissluftballonen/Himmelslaternen.
Widerhandlungen werden mit Busse bis zu 20'000 Franken bestarft (§ 42 des kantonalen Waldgesetzes [SRL 945] in Verbindung mit § 19 der kantonalen Waldverordnung [SRL 946]).
Entstehende Kosten zur Abwehr und Wiederherstellung werden den schuldhaften Verursachern überbunden (§ 45a des kantonalen Waldgesetzes [SRL 945]).
Waldbrandgefahr - aktuelle Lage Schweiz