absolutes Feuerverbot (Waldbrandgefahr)

Waldbrandgefahr
Feuerverbot

Im ganzen Kanton Luzern ist es verboten, im Freien Feuer zu entfachen. Das bedeutet:

  • Keine Feuer, auch nicht an Feuerstellen, in Feuerschalen oder Cheminées.
  • Kein Grillieren auf Holzkohle- und auf Einweggrills.
  • Kein Wegwerfen von Steichhölzern und Raucherwaren.
  • Kein Abbrennen von Feuerwerk.
  • Kein Steigenlassen von Heissluftballonen/Himmelslaternen.

Widerhandlungen werden mit Busse bis zu 20'000 Franken bestarft (§ 42 des kantonalen Waldgesetzes [SRL 945] in Verbindung mit § 19 der kantonalen Waldverordnung [SRL 946]).
Entstehende Kosten zur Abwehr und Wiederherstellung werden den schuldhaften Verursachern überbunden (§ 45a des kantonalen Waldgesetzes [SRL 945]).

Waldbrandgefahr - aktuelle Lage Schweiz

Weitere Informationen